Überführungsfragen

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    • Überführungsfragen

      Sagt mal... wie funktioniert das eigentlich, wenn mein Wagen angemeldet und versichert ist aber seit knapp zwei Jahren der TüV abgelaufen ist mit einer Überführung an einen anderen Ort ?
      Konkret: Ich will mit dem Ding von Aachen nach Berlin fahren, um ihn da anzuhübschen und TüV inklusiv H Kennzeichen zu machen.
    • Alleine, dass der TÜV in angemeldetem Zustand abgelaufen ist, ist schon ein Bußgeld wert. Da brauchst du garnicht erst zu fahren versuchen.

      Die möglichen offiziellen Wege wären:

      1. Abmelden, Kurzzeitkennzeichen holen, überführen, aufhübschen, Anmeldung einleiten (Kennzeichen zuteilen lassen), ungestempelt TÜV machen, anmelden.

      2. Abmelden, auf Hänger überführen, Rest s.o.

      3. Abmelden, am nächsten Tag Anmeldung einleiten (Kennz. zuteilen lassen), ungestempelt TÜV machen, anmelden, überführen, aufhübschen, H-Gutachten machen lassen, ummelden.
      All parts must swim in oil :roll:
    • Wenn Du kontrolliert wirst bist Du fällig.
      Außer Du kannst plausibel erklären warum Du von Aachen nach Berlin zum TÜV fährst.
      An Deiner Stelle würde ich mir ein kurz zeit Kennzeichen besorgen, vorher mit der Versicherung reden ob die Deckung auf das Kennzeichen übertragen werden kann und dann erst fahren.
      Oder auf gut Glück.
      Oder huckepack Transport.
    • Original von Klaus
      Alleine, dass der TÜV in angemeldetem Zustand abgelaufen ist, ist schon ein Bußgeld wert.

      Auch wenn er auf privatem Grund steht?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Stefan ()

    • Original von Stefan
      Original von Klaus
      Alleine, dass der TÜV in angemeldetem Zustand abgelaufen ist, ist schon ein Bußgeld wert.

      Auch wenn er auf privatem Grund steht?
      Ich durfte auch schon Zahlen, obwohl das Auto auf privatem Grund stand, aber der abgelaufene TÜV stempel von der strasse aus zu sehen war.
      Mein Argument, das ich ja nicht gefahren bin, und das Auto auf Privatgrundstück steht, hat nichts gebracht.
    • ... es gab mal einen interessanten „Aufreger“-Artikel in der Oldtimer-Markt, da hatte einer ein Motorrad (alt) zur Restauration über'n Winter zerlegt und dann mangels Zeit einfach vergessen. Steuer und Versicherung lief weiter per Abbuchung, er hat's nicht gemerkt.

      Irgendwann kam das Amt drauf, dass da eine Kiste seit Jahren angemeldet ist ohne TÜV.
      => Bußgeld.

      Den Einspruch begründete der damit, dass die Kiste ja nachweislich nicht fahrbar ist, weil in Einzelteilen in Kartons verpackt. Trotzdem: keine Chance.

      Den Artikel hatte damals sogar ein Jurist „fachlich“ begründet.
      Das ist halt unser Rechtssystem ... also das, das von sich selbst immer sagt, Rechtssprechung habe nichts mit „Recht“ zu tun ...

      Dann doch lieber wie in Bunga-Bunga-Land: da weiß man von vorneherein, dass das so gemacht wird, wie's eben passt ;)

      Buonanotte!
      Ralfino
    • ...warum einfach, wenn´s auch in Deutschland geht ;)
      Das ist doch alles ein Witz irgendwie.
      Kurzzeitkennzeichen werden aber doch einfach so und ohne Bezug auf ein bestimmtes Fahrzeug vergeben. Also alte Schilder runter. Kurzzeitkennzeichen drauf, Versicherung fragen und losfahren. Wenn ich das jetzt recht verstanden habe...
    • Ne haste falsch verstanden!!

      Die meisten Zulassungsstellen wollen min. eine Fahrgestellnummer die auch eingetragen wird.

      Doppel - Zulassung verboten!!

      Also erst abmelden dann Kurzzeitkennzeichen, brauchst auch nicht zu versuchen.
      Die merken das schon.

      ja ja warum einfach------



      Grüße Hannes
      Elefanten vergessen nie - Forrest G. drei Monate später
    • Ich würde einfach Kurzkennzeichen drauf machen und gut. Wenn du angehalten wirst, zeigst du halt den Fahrzeugschein für die Kurzkennzeichen und dann passt alles. Wissen die doch nicht, dass der gleichzeitig noch normal angemeldet ist.

      Du musst es halt mit deiner Versicherung abklären. Es ist oft so, dass du bei denen blechen musst, wenn du dir ein Kurzkennzeichen holst, danach das Auto aber nicht dort versicherst. Da es dort ja schon versichert ist, geht das nicht. Also einfach mit denen abklären, ob das passt oder ob sie später nochmal extra abrechnen!

      Andere Idee: Bist du ADAC Plus Mitglied? Dann lass dir den Fiat doch da hinschleppen wo du willst. Einen für den ADAC nicht lösbaren Defekt vortäuschen ist ja kein Problem :)



      Wie schauts eigentlich aus, wenn ich ein Auto per Abschleppseil abschleppe, das abgelaufenen TÜV hat oder nicht zugelassen ist? Evtl. auch mit Unfallschaden (z.B. Heckscheibe fehlt, Schäden an Karosserie, Licht, Bremslicht, Bremsen und alles wichtig geht aber noch)?
    • Das würde ich auf keinen Fall machen.
      Wenn was passiert kommen Sie Dir drauf mit der Doppelzulassung und dann verweigern die Versicherungen die Zahlung.
      Wie gesagt, normal erkennen die Zulassungsstellen eine Doppelzulassung, wobei es da einen Trick gibt.

      Ein nicht zugelassenes Fahrzeug abschleppen ist nur für kurze Entfernung möglich, dann muß es aber in einem Verkehrssicheren Zustand sein. Sprich muß lenken bremsen und Licht haben.


      Grüße Hannes
      Elefanten vergessen nie - Forrest G. drei Monate später
    • Sorry Hannes, aber das ist KOMPLETT FALSCH!

      Erst lesen, dann tippen ... ;)

      Unser Väterchen unterscheidet nämlich zwischen SCHLEPPEN und ABSCHLEPPEN (vgl. a. § 15 STVO).

      Da immer der NOTHILFE-Gedanke unterstellt wird, kann ein nichtzugelassenen Fzg. per se nicht Frage kommen.

      Und um das noch in konkrete Zahlen zu fassen (Stand allerdings von vor 20 Jahren ;) :(
      Fahrer Zugfahrzeug: 150 DM + 3 Punkte
      Fahrer gezogenes (unangemeldetes Fahrzeug): Strafanzeige "Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Zulassung).

      Interessanterweise wird nicht unterschieden, ob das Fzg. SELBST fährt, d.h., Scheinwerfer kaputt + Abschleppen = Dududu ... :)

      Und jetzt das Ganze nochmal in gepflegtem Amtsdeutsch:

      Abschleppen (§ 15a StVO) ist das Ziehen eines liegengebliebenen Fahrzeuges im Rahmen der Nothilfe mit dem Ziel der Ortsveränderung zur
      Behebung der Betriebsunfähigkeit,Verwertung des Fahrzeuges,Vernichtung des Fahrzeuges.[/list]Betriebsunfähigkeit infolge nicht behebbarer technischer Mängel liegt vor, wenn die verkehrssichere oder bestimmungsgemäße Verwendung nicht mehr möglich ist und diese auch nicht vor Ort ohne größeren Aufwand wieder hergestellt werden kann. Der Nothilfegedanke impliziert, dass ein Abschleppen vom Pannenort nur zu bestimmten Zielorten auf kürzestem Weg zulässig ist. Zu diesen Zielorten gehören die nächste geeignete Werkstatt, ein nahegelegener Standort oder Verschrottungsbetrieb oder der nächste Verladebahnhof. Entfernungen bis 45 km werden teilweise als zu weit gesehen, weil es dann an dem Notgesichtspunkt fehlt (OLG Celle NZV 1994, S. 242). Ist die Entfernung zu groß, muss das Kfz verladen werden. Der Lenker des abgeschleppten Fahrzeuges braucht keine Fahrerlaubnis (§ 6 Abs. 1 letzter Satz FeV), er muss nur das Mindestalter aus § 10 Abs. 3 FeV erfüllen (14 Jahre). Der Ziehende benötigt die Fahrerlaubnis seines Kfz (§ 6 Abs. 1 letzter Satz FeV). Das Abschleppen gilt als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn ein Abschleppseil oder eine dafür vorgesehene Abschleppstange (DIN 1756) benutzt wird. Wenn dies nicht der Fall ist, wird ein Bußgeld in Höhe von 25 Euro fällig.
      Als Anschleppen bezeichnet man den Vorgang, der unter Ausnutzung der Triebkraft des ziehenden Fahrzeuges den Motor des gezogenen Fahrzeuges zum Anspringen bringen soll. Das Anschleppen ist somit als Sonderfall des Abschleppens zu betrachten.
      Schleppen ist das Mitführen eines betriebsfähigen oder betriebsunfähigen Kraftfahrzeuges auf dessen eigenen Rädern hinter einem anderen Kfz, sofern es sich nicht um ein Abschleppen handelt. Grundsätzlich dürfen zwar Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kfz bestimmt sind, nicht als Anhänger betrieben werden, die Verwaltungsbehörde kann jedoch Ausnahmen genehmigen. Näheres regelt § 33 StVZO. Unterschieden wird in vom Straßenverkehrsamt genehmigtes und in ungenehmigtes Schleppen. Beim genehmigten Schleppen ist eine Ausnahmegenehmigung gem. § 33 Abs. 1 StVZO des zuständigen Straßenverkehrsamtes mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen. Der Lenker des gezogenen Fahrzeugs braucht eine Fahrerlaubnis für das gezogene Fahrzeug (§33 (2) 1 StVZO). Der Fahrer des ziehenden Kraftfahrzeugs benötigt aber die Fahrerlaubnis, die sich aus den Gewichten der Fahrzeuge ergibt (siehe § 6 FeV), mindestens wohl Klasse BE(beachte Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG).
    • Das mit den Kurzzeitkennzeichen wird von Zulassungsstelle zu Zulassungsstelle (und von Bundesland zu Bundesland wahrscheinlich sowieso) unterschiedlich gehandhabt. Bei manchen musst Du auch den Grund für das Kurzzeitkennzeichen angeben: entweder Überführung (mit Angabe von welchem Ort zu welchem Ort) oder Probefahrt (mit Angabe in welchem Landkreis die Probefahrt stattfindet). Es gibt aber auch Zulassungstellen, die interessiert das alles gar nicht.

      Die Fahrgestellnummer musste ich noch nie angeben bzw. hätte ich das auch meistens nicht angeben können, wenn ich z.B. mehrere Autos besichtige, eines kaufe und es auf eigener Achse heimbringen will, kann ich die Fahrgestell-Nummer noch gar nicht angeben.

      Also wie schon von anderen geschrieben: abmelden, Kurzzeitkennzeichen holen, überführen usw.. Dann bist Du auf jeden Fall auf der sicheren Seite (wenn Dein Auto auch verkehrssicher ist).

      Übrigens: Hol Dir am besten die Versicherungsbestätigung für das Kurzzeitkennzeichen von der Versicherung, bei der Du das Fahrzeug danach wieder anmelden willst. Die berechnen dann in der Regel nur die 5 Tage zusätzlich. Die Kennzeichen an sich kosten ca. 15 EUR, die Gebühr bei der Zulassungsstelle ca. 10 EUR.

      Viele Grüße

      Christian
    • Original von Klaus
      Das ganze Gezeter hilft nicht.

      Mach eins von den drei Sachen, die ich zu Anfang vorgeschlagen habe, dann bist du auf der sicheren (legalen) Seite. Alles andere ist verboten und damit ein Risiko.


      ...ich fürchte Du hast Recht, Klaus.
      Danke an alle für die Beschäftigung mit der Sache.
    • Geht es so nicht? :
      KzK in Berlin beantragen (LA Erding verlangt das die Eintragungen im zugehörigen Schein selbst vorgenommen werden!)
      Fahrzeug in Aachen abmelden.
      KzK Berlin anbringen und an neuen Standort fahren.
      Der Fahrer ist für den technischen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich.
      Wenn nein würde ich den 500' in einen Kastenwagen packen und so verfrachten.
      Kostet auch Geld ist aber dann ohne Risiko.
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