Abgasuntersuchung- ab Bj ???

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    • Abgasuntersuchung- ab Bj ???

      Moin alle zusammen !

      Hab ich gerade in einem anderen Thread gefunden:

      mein fuffi is bj 65, d.h. zumindest die abgasuntersuchung fällt weg.


      Ab wann muss die denn gemacht werden ? Also ab welchem Bj ?

      Ich wünsche Euch allen ein frohes Osterfest ! Vergesst beim Eiersuchen Flossen und Lungenautomaten nicht !
    • abgasuntersuchung ab erstzulasung 7/69. und dann auch noch jedesjahr.

      gruß rostsucher

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von (rostsucher) ()

    • Zielsetzung der o.g. VO ist, die AU in der HU zu integrieren. Die Zusammenführung der beiden Untersuchungen ist zeitlich gestuft.

      Bei Fahrzeugenm i t OBD ist die AU ab 01.04.2006 in der HU integriert. Da die AU in der HU integriert ist, gibt es nur 1 Prüfbericht.

      Bei Fahrzeugen o h n e OBD ist die AU ab 01.01.2010 in der HU integriert. Bis 31.12.2009 gibt es 1 AU-Prüfbericht und 1 HU-Prüfbericht.

      Damit sich im Zeitraum 2006 - 2010 keine Problem bei Verkehrskontrollen ergeben, erhalten auch Fahrzeuge mit OBD eine AU-Plakette. Zum 01.01.2010, wenn bei allen Fahrzeugen die AU im Rahmen der HU durchgeführt wird, entfällt die AU-Plakette.

      Anlage XIa wird zum 01.04.2006 aufgehoben. Daher beträgt die AU-Frist für PKWs, die nicht mit einem Kat oder nur mit einem U-Kat ausgerüstet sind, nun wie für Fahrzeuge mit Kat ebenfalls 24 Monate.

      oder bei wikipedia
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      Sechseckige Plakette als Nachweis der Abgasuntersuchung
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      Sechseckige Plakette als Nachweis der Abgasuntersuchung

      Die Abgasuntersuchung (AU) ist eine in Deutschland gesetzlich vorgeschriebene Untersuchung von Kraftfahrzeugen. Durch die Untersuchung soll sichergestellt werden, dass die Abgaswerte der zugelassenen Kraftfahrzeuge über den Nutzungszeitraum innerhalb der festgelegten Abgasnorm bleiben.
      Inhaltsverzeichnis
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      * 1 Nachfolger der ASU
      * 2 Kraftfahrzeuge
      o 2.1 Nutzungszeiträume
      o 2.2 Ausnahmen
      o 2.3 Farben der Plaketten
      * 3 AU-Krafträder (AUK) in Deutschland
      o 3.1 Zeitrahmen
      o 3.2 Messverfahren
      o 3.3 Grenzwerte
      + 3.3.1 Fahrzeuge ohne Katalysator und Fahrzeuge mit ungeregeltem Katalysator
      + 3.3.2 Fahrzeuge mit geregeltem Katalysator
      * 4 Prüfung an einem Fahrzeug mit Fremdzündungsmotor und OBD
      * 5 Rechtslage in Österreich
      * 6 Weblinks

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      Nachfolger der ASU

      Die AU ersetzt seit dem 1. Dezember 1993 die am 1. April 1985 eingeführte „Abgassonderuntersuchung“ (ASU), die nur für Kraftfahrzeuge mit Benzinmotor vorgeschrieben war. Bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte wurde die Betriebsgenehmigung entzogen.
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      Kraftfahrzeuge
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      Nutzungszeiträume

      Die Untersuchung muss in folgenden Zeitabständen durchgeführt werden:
      Ottomotor
      ohne Katalysator 24 Monate (vor dem 1. April 2006 waren es 12 Monate)
      ungeregelter Katalysator 24 Monate (vor dem 1. April 2006 waren es 12 Monate)
      geregelter Katalysator 24 Monate (Taxen/Mietwagen: 12 Monate)1
      Dieselmotor
      bis 3,5 t zul. Gesamtgewicht 24 Monate (Taxen/Mietwagen: 12 Monate)1
      über 3,5 t zul. Gesamtgewicht 12 Monate

      1) die erste AU bei PKW ist erst 36 Monate nach Erstzulassung nötig.
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      Ausnahmen

      Ausgenommen von der Pflicht zur Abgasuntersuchung sind (siehe § 47a Abs. 1 StVZO):

      * Fahrzeuge mit Ottomotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis zu 50 km/h

      * Dieselfahrzeuge mit weniger als vier Rädern oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h

      * land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen

      * selbstfahrende Arbeitsmaschinen.

      Ausgenommen sind weiterhin Oldtimer mit Benzinmotor, die vor dem 1. Juli 1969 und Dieselfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1977 zugelassen wurden. Allerdings gibt es Bestrebungen der Bundesregierung, dass die AU-Pflicht für alle Oldtimer mit H-Kennzeichen entfallen soll.

      Der Nachweis der durchgeführten AU erfolgt durch eine sechseckige (Prüfplakette) auf dem vorderen Kennzeichen, das das Jahr und (oben stehend) den Monat der nächsten AU anzeigt. Bei der AU wird eine Bescheinigung ausgestellt, die im Fahrzeug mitzuführen und bei Polizeikontrollen vorzulegen ist.
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      Farben der Plaketten
      Farbe Jahr
      Orange 1995 2001 2007
      Blau 1996 2002 2008
      Gelb 1997 2003 2009
      Braun 1998 2004 2010
      Rosa 1999 2005 2011
      Grün 2000 2006 2012
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      AU-Krafträder (AUK) in Deutschland

      Am 10. Februar 2006 hat der Bundesrat der 41. Änderungsverordnung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zugestimmt. Die Verordnung ist am 1. April 2006 in Kraft getreten.

      Der Untersuchungspflicht für die AUK unterliegen alle zulassungspflichtigen, motorisierten Krafträder mit 2- oder 4-Takt-Fremdzündungsmotor und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

      Neben den Zweirädern, für die die o. g. Kriterien zutreffen, sind auch dreirädrige Kraftfahrzeuge ("Trikes") und vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einem Leergewicht von bis zu 400 kg und einer maximalen Nutzleistung von bis zu 15 kW ("Quads"), von der Untersuchungspflicht betroffen.

      Als erstes zu berücksichtigendes Erstzulassungsdatum ist der 1. Januar 1989 festgeschrieben worden.

      Nach jeder Abgasuntersuchung am Motorrad, wird auf dem AUK-Prüfnachweisblatt - anders als bei der PKW-AU - ein sechseckiges Nachweis-Siegel geklebt und mit einer Zangenprägung versehen.
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      Zeitrahmen

      Die Untersuchung wird alle 2 Jahre zusammen mit der Hauptuntersuchung durch anerkannte Werkstätten oder durch die Prüforganisationen durchgeführt. Die Hauptuntersuchung wird allerdings nur durch die Prüforganisationen durchgeführt.
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      Messverfahren

      Bei der AUK werden Motortemperatur, Motordrehzahl und CO-Konzentration im Abgas gemessen.

      Bei Krafträdern ohne bzw. mit ungeregeltem Katalysator wird der CO-Wert bei Leerlaufdrehzahl ermittelt.

      Bei Krafträdern mit geregeltem Katalysator wird er bei erhöhter Leerlaufdrehzahl bewertet.
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      Grenzwerte

      Welche Grenzwerte gelten und wie wird gemessen:
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      Fahrzeuge ohne Katalysator und Fahrzeuge mit ungeregeltem Katalysator

      * Fahrzeug Solldaten ermitteln. Falls der Hersteller keine Angaben macht, gilt als CO Grenzwert max 4.5% Vol.
      * Motortemperatur in °C (Grad Celsius) nach Herstellervorgaben, ansonsten mindestens 60 °C
      * Leerlaufdrehzahl in min-1 nach Herstellerangabe
      * Abgassonde ins Auspuffendrohr einführen. Dabei muss die Sonde mindestens 30cm im Auspuff sein. Sollte dies nicht möglich sein, muß ein Adapter benutzt werden.
      * Motordrehzahl erfassen
      * CO Wert und Drehzahl erfassen und in das Formblatt eintragen
      * 4,5 % vol. bzw. Herstellerangabe

      [Bearbeiten]

      Fahrzeuge mit geregeltem Katalysator

      * Fahrzeug Solldaten ermitteln. Falls der Hersteller keine Angaben macht, gilt als CO Grenzwert max 0.3% Vol.
      * Motortemperatur in °C (Grad Celsius) nach Herstellervorgaben, ansonsten mindestens 60 °C
      * eine erhöhte Leerlaufdrehzahl in min-1 nach Herstellerangabe, ansonsten 2000 min-1
      * Abgassonde ins Auspuffendrohr einführen. Dabei muss die Sonde mindestens 30cm im Auspuff sein, sonst Trichter benutzen
      * Motordrehzahl erfassen
      * CO Wert und Drehzahl erfassen und in das Formblatt eintragen

      [Bearbeiten]

      Prüfung an einem Fahrzeug mit Fremdzündungsmotor und OBD

      Es wird eine Sichtprüfung des Abgassystems vorgenommen und kontrolliert ob die OBD Lampe funktioniert.

      Es dürfen keine Fehler eingetragen sein, das System muss eine Eigendiagnose durchgeführt haben (Readyness) und korrekte Werte ausgeben (z. B. Leerlaufdrehzahl).

      Es werden der Lambdawert und der CO-Gehalt gemessen. Lambda muss zwischen 0.97 und 1.03 liegen und der CO-Gehalt muss unter 0.2 Volumenprozent liegen.
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      Rechtslage in Österreich

      In Österreich entspricht die Abgasuntersuchung der § 57a-Kontrolle um die Prüfplakette in Österreich oder ugs. das Pickerl für das Fahrzeug zu erhalten.
      was ist jetz die obd?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von jw500 ()

    • Original von Fiatos
      Ist zwar viel zu lesen, aber sehr interessant! Aber wie funktioniert das jetzt mit der Terminangleichung?


      Quasi von selbst. Du fährst zur AU, wenn sie vor der TÜV-Abnahme fällig ist. Danach musst du "nur noch" zum TÜV. So habe ichs verstanden.
    • moin
      ab jetzt müssen wohl alle nur noch alle 24 monate ne asu machen.
      autos die ne obd haben ( on board diagnose wie ich inzwischen weiß ) machen die au ab sofort mit dem tüv, die ohne obd getrennt wie bisher.
      damit s keiner merkt bekommen alle bis ende 2009 auch noch ne au plakette obwohl keine eigene au gemacht wurde ( bei denen ohne obd ).
      und wenn wir gesetzgeber mit hirn hätten, gäbs eine loesung für alle:
      ab dem x.x.x müssen alle ohne kat mit und ohne elektronik dann zum tüv und da wird alles gechekt.
      weil wir aber von wirrkoepfen regiert werden gibts wieder zig aussnahem und sonderregelungen und aufklebers.
      grüße
      juergen
      ps: hat jemand nen 500er mit obd?
      pss: warum hat man das in den flugrostfachblättern nicht gelesen?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von jw500 ()

    • asu war schon immer ab erstzulassung 1.7.69
      nur mit kat musste man alle 2 jahre und ohne kat 1x im jahr.
      nach ablauf der übergangsregelung ( mit und ohne obd )gibts nur noch tüv und der macht dann den abgastest mit.
      gruß
      jw
      ps: hat man im springer verlag schon mal je was mitgekricht, ausser sinnlosen dicken überschriften und hasspropaganda gegen das jeweilige tagesopfer?
    • Original von jw500
      ps: hat man im springer verlag schon mal je was mitgekricht, ausser sinnlosen dicken überschriften und hasspropaganda gegen das jeweilige tagesopfer?


    • Ich muss am Freitag mit meinem 126er zum TÜV :frown:

      Mal sehen wie lang dann meine AU gültig ist ( die werde ich ja wohl bestehen :pleased: )

      Hoffen wir mal , das der Rest von dem Auto auch besteht ;(

      Bis dann , platho
    • Dieser Artikel hier ist recht interessant:


      Neue Regelungen zur Abgasuntersuchung (AU) ab 01.04.2006
      Mit diesem Stichtag ändern sich die rechtlichen Bestimmungen zur Abgasuntersuchung.
      Grundlage ist die 41. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen.
      Hier die wichtigsten Änderungen:

      1. Zusammenlegung von Hauptuntersuchung (HU) und Abgasuntersuchung (AU)
      Kernpunkt der Verordnung ist die stufenweise Zusammenlegung der HU und AU zu einer Untersuchung.
      Ab dem 01. Januar 2010 wird es keine Abgasuntersuchung mehr geben. Die an ihre Stelle tretende Umweltverträglichkeitsprüfung wird dann Bestandteil der Hauptuntersuchung sein.

      Als erster Schritt werden ab 01.04.2006 Fahrzeuge mit On-Board-Diagnose-Gerät in dieses neue Verfahren eingebunden und erstmals auch Krafträder zur Prüfung des Abgasverhaltens aufgefordert.

      Als zweiter Schritt werden zum 01. Januar 2010 alle Fahrzeuge im Rahmen der Hauptuntersuchung auf ihr Abgasverhalten geprüft. Die dazu bisher eigenständige Abgasuntersuchung (AU) entfällt. Mit ihr entfallen gleichzeitig die AU-Plaketten. Noch vorhandene AU-Plaketten werden dann im Rahmen mit der Befassung des Fahrzeuges entfernt.

      2. Neue Laufzeiten der Untersuchungsfristen
      Auf Grund dieser Regelung werden bereits ab dem 01.04.06 die Untersuchungsfristen der Abgasuntersuchung mit denen der Hauptuntersuchung zusammengelegt.

      Dies bedeutet, dass Fahrzeug ohne Kat oder nur mit U-Kat ab diesem Zeitpunkt ebenfalls eine zweijährige Plakettenlaufzeit erhalten.

      3. Sonderregelung für Fahrzeuge mit On-Board-Diagnose-System (OBD)
      OBD-Fahrzeuge sind ab dem 01.04.2006 nicht mehr abgasuntersuchungspflichtig. Der geänderte § 47a StVZO befreit sie von dieser Untersuchungspflicht (Abs. 1 Satz 1).
      Dennoch unterliegen diese Fahrzeuge einer Abgasprüfung. Gem. § 29 Abs. 14 StVZO müssen OBD-Fahrzeuge sich einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterziehen. Diese ist Bestandteil der Hauptuntersuchung (Anl. VIII Nr. 1.2.1.1 a zur StVZO).
      Es besteht ähnlich wie bisher die Möglichkeit, diesen Bestandteil der Hauptuntersuchung anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten zu übertragen (Anl. VIII Nr. 3.1.1.1 i.V.m. Anl. VIIIc Nr. 1 zur StVZO).

      Sollte die Umweltverträglichkeitsprüfung durch eine annerkannte AU-Werkstatt durchgeführt werden, darf diese frühestens in dem unmittelbar vor dem durch die Prüfplakette angegebenen Monat für die nächste Hauptuntersuchung stattfinden. Ansonsten ist die Untersuchung zu wiederholen.

      Grundlage des Wegfalls der Abgasuntersuchungspflicht liegt in den technischen Möglichkeiten des OBD-Systems. Deshalb wird für OBD-Fahrzeuge, die ab dem 01. Januar 2006 erstmals für den Verkehr zugelassen wurden, auf die Messung und Bewertung des Abgasverhaltens verzichtet und nur noch die ausgelesenen OBD-Daten geprüft. Fahrzeuge mit Erstzulassungsdatum vor diesem Termin werden allerdings noch auf ihr Abgasverhalten untersucht (Anl. VIIIa Nr. 4.8.2.2 zur StVZO).

      Um eine Einheitlichkeit im Straßenverkehr sicherzustellen, werden bis zum 01.Januar 2010 für alle OBD-Fahrzeuge weiterhin Abgasuntersuchungsplaketten verwendet.

      4. Einführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für Krafträder (AUK)
      Die bisher von jeglicher Abgasprüfung befreiten Krafträder werden jetzt im Rahmen des § 29 StVZO und der entsprechenden Ausführungsbestimmung der Anl. VIII Nr.1.2.1.1 zur StVZO einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen. Der Umfang die Prüfung ergibt sich aus der Anl. VIIIa Nr. 4.8.2.1 zur StVZO.

      Die sogenannte AUK betrifft alle Krafträder und -roller sowie alle Leichtkrafträder und -roller (125 cm²), die ab dem 1. Januar 1989 erstmals zugelassen wurden.

      Neu ist, dass neben der Messung und Bewertung des Abgasverhaltens auch das Geräuschverhalten der Krafträder geprüft wird. Als Pflichtbestandteil der HU wird eine "subjektive" Geräuschbeurteilung vorgeschrieben. Erscheint dem Prüfer, der ohnehin eine Fahrprüfung vornimmt, dabei das Geräuschverhaltend des Kraftrades auffällig, ist als Ergänzungsuntersuchung nach Anlage VIIIa StVZO eine Messung des Standgeräusches vorzunehmen.


      Mehr zur Abgasuntersuchung an Motorrädern

      5. Keine Verlängerung der Untersuchungsfrist durch die Zulassungsbehörden mehr
      Bisher konnte die Zulassungsbehörde die Frist für die nächste Hauptuntersuchung um maximal 3 Monate verlängern. Mit Neufassung der Nr. 2.4 Anl. VIII StVZO wurde diese Regelung ersatzlos gestrichen.


      Quelle.